AGB - Heizungsbau Huber

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des
Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer
Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere
Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sollte einer der genannten Fälle eintreten
sind 8% der Kalkulationssumme an den Unternehmer zu entrichten. Bei Nichterteilung des
Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.
Dargestellte Bilder oder Pläne können vom tatsächlichen Produkt oder der Leistung abweichen.
Dies stellt keinen Mangel dar.

III. Preise
1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden
Zuschläge berechnet. 30% für Samstag, 70% für Sonn- und Feiertage und ab 20 Uhr.

2. Die Arbeitsstunden werden für A-Monteur mit 55,-€, B-Monteur mit 52,-€, C-Monteur mit 48,-€,
Helfer mit 40,-€, Azubi mit 30,00 €, Kundendienst-Monteur mit 72,-€, Meister 75,-€ berechnet.
Die Abrechnung erfolgt pro angefangene viertel Stunde. Bauleitung und Baubesprechungen sind
Arbeitszeit und werden berechnet.

3. Fahrt- und Rüstzeit sind Arbeitszeit und werden berechnet. Im Zweifelsfall Rüstzeit mit 45 Minuten
und Fahrzeit mit 1 Minute/Kilometer.

4. Fahrtkosten (nur Fahrzeug) werden mit 0,98 €/km berechnet. Im Zweifelsfall wird mit
Googlemaps die Strecke vom Firmensitz zum Einsatzort berechnet. Das Kundendienst-
Fahrzeuge sind mit GPS ausgestattet und damit wird Fahrzeit, Fahrstrecke und Standzeit
aufgezeichnet.

5. Der Einsatz von Geräten, besondere Ausrüstung und Verbrauchsstoffe werden berechnet.

6. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Alle Verbrauchs - und Erstellungskosten trägt der
Auftraggeber. Dies gilt auch für evtl. notwendige Ersatz- oder Not-Heizgeräte die aufgestellt werden.
Energiekosten jeder Art und zu jeder Zeit hat der Auftraggeber zu tragen.

7. Bei Unstimmigkeiten zu den Einzelpreisen gilt der Preis der derzeit gültigen Großhandelspreisliste
des entsprechenden Lieferanten.

8. Artfremde Arbeiten wie Maurer-, Fliesen-, Maler-, Verputz-, Reinigungs- und Elektro-Arbeiten usw. sind
nicht enthalten. Es sei denn die wurden extra angeboten. Sollten solche Arbeiten ausgeführt werden,
werden diese zusätzlich berechnet.

9. Anfallende Planungsleistungen werden mit 25% der Nettosumme der Ausführungskosten in Rechnung gestellt.

10. Sanitäreinrichtungen müssen im "voraus" bezahlt werden.

11. Es können jederzeit Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen, unabhängig vom Fortschritt, gefordert
werden. Bei fehlenden Zahlungseingang können wir sofort unsere Arbeiten einstellen.

12. Bei Arbeiten mit Fäkalien, Fetten, Ölen oder Sonstigem mit starker Verschmutzung und bei Arbeiten mit
hoher körperlichen Belastung können Zuschläge in Höhe von 35 % auf den Arbeitslohn verrechnet.

13. Für Kleinaufträge wird eine Auftragspauschale von 8,50€ für Kleinstmaterial und Verbrauchsstoffe berechnet.

14. Planungs-, Bestands- und Technische-Unterlagen sind nicht Bestandteil des Auftrags. Außer diese wurden extra
als Kostenpunkt vereinbart. Falls diese Unterlagen gewünscht werden sind diese extra zu beauftragen. HLS-Pläne
können allerdings nur erstellt werden wenn ein Werkplan in einem Maßstab von mindestens 1:50 in dwg. und
dxf.- Format vorliegt. Das Honorar für Pläne wird mindestens mit 22 % der Auftragssumme abgerechnet.
Bedienungs- und Installationsanleitungen werden mit mindestens 65,-€ berechnet. Preise dann immer auf Anfrage.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind
auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher, wenn nicht anders vereinbart, ohne
jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach
Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich
der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Verzugszinsen werden
mit 8.75% berechnet.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die "Feinjustierung"
der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme
(Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Sachmängel - Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer
besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige
Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten
Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf
Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerks,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits
errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
-- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
-- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes
von wesentlicher Bedeutung sind
-- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309
Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz
eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. -- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
(§ 634a Abs.3 BGB), -- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder - bei werkvertraglicher Haftung
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder
fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
-- sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch
schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter
oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen)
entstanden sind.

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht
oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft
gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels
Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

6. Wir können uns vorbehalten angebotene Produkte gegen Gleichwertige zu tauschen.

VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt
oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den
Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Rücktritt/Rückgabe
Bestellte Waren müssen abgenommen werden, ein Rücktrittsrecht gilt nicht.

IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das
Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Widerrufsrecht
Gilt das Widerrufsrecht nach § 355 BGB weisen wir Sie hier darauf hin dass Sie bis 14 Tage nach
Vertragsabschluss widerrufen können. Im Falle des Widerrufs sind bereits angefallene Kosten zu
entschädigen.

XI. Verbraucherschlichtung
Im Falle einer Auseinandersetzung erklären wir uns nicht bereit einer Verbraucherschlichtung
teilzunehmen.

Xll: Materialien die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Wir behalten uns vor bereitgestellte Materialien zu verwenden.

Falls diese verwendet werden ist zu beachten:
1. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht
(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers
einschließlich der von ihm beigestellten Materialien und Geräte, deren Ursachen nicht auf den
Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
Hinweis an den Auftraggeber: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, das er für die von ihm
gekauften und beigestellten mangelhaften Materialien und Geräte kaufvertragliche
Mängelansprüche gegen den Verkäufer hat. Soweit der Auftraggeber ein „Verbraucher" ist,
stehen ihm darüber hinaus die kaufvertraglichen Rechte aus dem Verbrauchgüterkauf (§§ 474 ff
BGB) gegen den Verkäufer zu.

2. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme
durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch
unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n
Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind."

3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der
Werkleistung durch den Auftraggeber. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr
gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung
für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen."
Vergütung: Für die Installation für die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien wird ein
Zuschlag von 40 % auf die Stundensätze abgerechnet.

Haftungsbegrenzung:
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst
entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
• von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch
ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von
fahrlässiger Pflichtverletzung;
• des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
• der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes
,(auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);
• der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher" ist, auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
• der Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bzw. nach §
823 BGB."

XIII: Datenschutz
1. EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG DES
VERBRAUCHERS FÜR Firma Roland Huber SHK GmbH:
Der Schutz persönlicher Daten ist für uns sehr wichtig, weshalb wir streng
darauf achten, dass unser Umgang mit persönlichen Daten im Einklang mit
den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes
und des Wettbewerbsrechts steht.

I. Unsere Geschäftsbeziehung berührt in einigen Punkten auch datenschutzrechtliche
Aspekte. Insbesondere verarbeiten und nutzen wir die
von Ihnen erhobenen Kontaktdaten wie Name, Anschrift, Telefon, Fax
und E-Mail ,Bankverbindungen, in Verbindung mit den für unser Vertragsverhältnis erheblichen
Daten der technischen Gebäudeausrüstung zum Zwecke der Vertragsabwicklung
(Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO). Außerdem natürlich soweit
dies gesetzlich vorgeschrieben ist (bspw. Vorhaltefristen gegenüber dem
Finanzamt).
Darüber hinaus verwenden wir Ihre Daten nur, wenn Sie dem nicht widersprechen
bzw. ausdrücklich einwilligen.

II. Wir möchten Sie gerne rechtzeitig auf anstehende Termine (bspw. Wartungs-
und Inspektionstermine) und für Sie interessante neue technologische
Entwicklungen aufmerksam machen.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung
nicht mehr erforderlich sind. Sie sind berechtigt, Auskunft über die bei
uns gespeicherten Daten zu beantragen, sowie bei Unrichtigkeit der Daten
die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung
der Daten zu fordern. Sie können unseren Datenschutzbeauftragten
unter info@heizungsbau-huber.de oder unter Roland Huber
SHK GmbH, Kaltenbach 1, 83567 Unterreit
erreichen. Ihnen steht ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
zu.

2. INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ERHEBUNG
PERSONENBEZOGENER DATEN
Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO
Firma Roland Huber SHK GmbH., Kaltenbach 1, 83567 Unterreit,
erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung,
zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie
zur Direktwerbung.

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des
Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe
der Daten an Dritte findet, sofern es für die Auftrags- und Zahlungsabwicklung notwendig
ist statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr
erforderlich sind.

Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung
jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft
der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit
der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung
die Löschung der Daten zu fordern. Sie können unseren Datenschutzbeauftragten
unter info@heizungsbau-huber.de oder unter Datenschutzbeauftragter
Roland Huber SHK GmbH., Kaltenbach 1, 83567 Unterreit
erreichen.

Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

Eingetragen bei der:
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Handwerksrollennummer: 7211407
als Zentralheizungs- und Lüftungsbau- und Gas-Wasserinstallations- Meister

Berufsgenossenschaft Bau: Nr. 5027 6586 4553 001
Betriebs-Haftpflichtversichert bei der VHV, Nr. H 925-805426 GVI

Roland Huber SHK GmbH
Kaltenbach 1
83567 Unterreit
Gerichtsstand: Amtsgericht Mühldorf/Inn, Registergericht:: Amtsgericht Traunstein,
Geschäftsführer Roland Huber
Handelsregisternummer: HRB30775, Steuernummer: 141/136/60113, Ust..IdNr. DE351194596

Stand der AGB 01.11.2025