AGB - Heizungsbau Huber

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig
individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle
Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des
Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sollte einer der genannten Fälle eintreten sind 8% der Kalkulationssumme an den Unternehmer zu
entrichten. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer
herauszugeben.

III. Preise
1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden Zuschläge berechnet.
30% für Samstag, 70% für Sonn- und Feiertage und ab 20 Uhr. Für Notdienste an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie
nach 18 Uhr werden 100,-€ Einsatzpauschalen berechnet.

2. Die Arbeitsstunden werden für A-Monteur mit 51,-€, B-Monteur mit 49,-€, C-Monteur mit 41,-€, Helfer mit 36,-€, Azubi
mit 28,00 €, Kundendienst-Monteur mit 55,-€, Meister 59,-€ berechnet. Die Abrechnung erfolgt pro angefangene viertel
Stunde. Bauleitung und Baubesprechungen sind Arbeitszeit und werden
berechnet.
3. Fahrt- und Rüstzeit sind Arbeitszeit und werden berechnet. Im Zweifelsfall Rüstzeit mit 45 Minuten und Fahrzeit mit 1
Minute/Kilometer.
4. Fahrtkosten (nur Fahrzeug) werden mit 0,60 €/km berechnet. Im Zweifelsfall wird mit Googlemaps die Strecke vom
Firmensitz zum Einsatzort berechnet. Die Fahrzeuge sind mit GPS ausgestattet und damit
wird Fahrzeit, Fahrstrecke und Standzeit aufgezeichnet.
5. Der Einsatz von Geräten, besondere Ausrüstung und Verbrauchsstoffe werden berechnet.
6. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Die Verbrauchs - und Erstellungskosten trägt der Auftraggeber.
7. Bei Unstimmigkeiten zu den Einzelpreisen gilt der Preis der derzeit gültigen Großhandelspreisliste des entsprechenden
Lieferanten.
8. Artfremde Arbeiten wie Maurer-, Fliesen-, Maler-, Verputz-, Reinigungs- und Elektro - Arbeiten usw. sind nicht
enthalten. Es sei denn die wurden extra angeboten. Sollten solche Arbeiten ausgeführt werden, werden diese zusätzlich
berechnet.
9. Anfallende Planungsleistungen werden mit 25% der Nettosumme der Ausführungskosten in Rechnung gestellt.
10. Sanitäreinrichtungen müssen im "voraus" bezahlt werden.
11. Es können jederzeit Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen, unabhängig vom Fortschritt, gefordert werden. Bei
fehlenden Zahlungseingang können wir sofort unsere Arbeiten einstellen.
12. Bei Arbeiten mit Fäkalien, Fetten, Ölen oder Sonstigem mit starker Verschmutzung und bei Arbeiten mit hoher
körperlichen Belastung können Zuschläge in Höhe von 35 % auf den Arbeitslohn verrechnet.
13. Für Kleinaufträge wird eine Auftragspauschale von 8,50€ für Kleinstmaterial und Verbrauchsstoffe berechnet.
14. Planungs-, Bestands- und Technische-Unterlagen sind nicht Bestandteil des Auftrags. Außer diese
wurden extra als Kostenpunkt vereinbart. Falls diese Unterlagen gewünscht werden sind diese extra zu
beauftragen. HLS-Pläne können allerdings nur erstellt werden wenn ein Werkplan in einem Maßstab
von mindestens 1:50 in dwg. und dxf.- Format vorliegt. Das Honorar für Pläne wird mindestens mit 22 % der
Auftragssumme abgerechnet. Bedienungs- und Installationsanleitungen werden mit mindestens 65,-€ berechnet. Preise
dann immer auf Anfrage.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu
beschleunigen und vom Verbraucher, wenn nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme
und spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist
befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Verzugszinsen werden mit 8.75%
berechnet.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die "Feinjustierung" der Anlage noch nicht
erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Sachmängel – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung,
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese
Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei
Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerks,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten
-- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
-- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher
Bedeutung sind
-- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem
Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-,
Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine
wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige
Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. -- bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), -- bei Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen -- sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte
Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n
Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der
Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze.
6. Wir können uns vorbehalten angebotene Produkte gegen Gleichwertige zu tauschen.

VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das
Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die
entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder
Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Rücktritt/Rückgabe
Bestellte Waren müssen abgenommen werden, ein Rücktrittsrecht gilt nicht.

IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das
Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Widerrufsrecht
Gilt das Widerrufsrecht nach § 355 BGB weisen wir Sie hier darauf hin dass Sie bis 14 Tage nach Vertragsabschluss
widerrufen können. Im Falle des Widerrufs sind bereits angefallene Kosten zu entschädigen.

XI. Verbraucherschlichtung
Im Falle einer Auseinandersetzung erklären wir uns nicht bereit einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen.

Xll: Materialien die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Wir behalten uns vor bereitgestellte Materialien zu verwenden.
Falls diese verwendet werden ist zu beachten:
1. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers
einschließlich der von ihm beigestellten Materialien und Geräte, deren Ursachen nicht auf den Inhalt des Werkvertrages
zurückzuführen sind.
Hinweis an den Auftraggeber: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, das er für die von ihm gekauften und
beigestellten mangelhaften Materialien und Geräte kaufvertragliche Mängelansprüche gegen den Verkäufer hat. Soweit
der Auftraggeber ein „Verbraucher" ist, stehen ihm darüber hinaus die kaufvertraglichen Rechte aus dem
Verbrauchgüterkauf (§§ 474 ff BGB) gegen den Verkäufer zu.
2. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung
oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse,
sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind."
3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den
Auftraggeber. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich
vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen."
Vergütung: Für die Installation für die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien wird ein Zuschlag von
40 % auf die Stundensätze abgerechnet.
Haftungsbegrenzung:
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig
aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
- von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst
(Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
- des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
- der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes ,(auch im Sinne einer
garantierten Abwesenheit eines Mangels);
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des
Auftraggebers, der kein „Verbraucher" ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
- der Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bzw. nach § 823 BGB."

Stand der AGB 19.12.2019